FAQ zur Förderaktion E-Mobilität für Private 2024

Hier findest du die häufigsten Fragen & Antworten zur E-Mobilitätsförderung für Private in Österreich 2024 einfach & schnell erklärt!

Im Rahmen der Förderaktion für E-Mobilität für Privatpersonen ist die Einreichung ausschließlich für Privatpersonen vorgesehen.

Ein Antrag auf Förderung im Rahmen dieser Aktion kann lediglich gestellt werden, wenn die Rechnung auf den Namen einer Privatperson ausgestellt ist.

Nein, die Förderaktion zur E-Mobilität für private Nutzer ist ausschließlich für Fahrzeuge vorgesehen, die eine Zulassung im Inland erhalten.

Im Rahmen der Förderaktion werden Personenkraftwagen der Klasse M1 für die Personenbeförderung sowie Nutzfahrzeuge der Klasse N1 für die Güterbeförderung gefördert, sofern der E-Mobilitätsbonus durch den Händler oder die Händlerin in angemessener Höhe eingeräumt wurde. Zu den förderfähigen Elektrofahrzeugtypen zählen:

  • Fahrzeuge mit ausschließlichem Elektroantrieb (BEV)
  • Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV)

Fahrzeuge, deren Brutto-Listenpreis für das Basismodell ohne Zusatzausstattung 60.000 Euro übersteigt, sind von der Förderung ausgenommen.

Ja. E-Mopeds (Klasse L1e) beziehungsweise E-Motorräder (Klasse L3e) und Elektro-Leichtfahrzeuge (Klasse
L2e, L5e, L6e, L7e) werden ebenfalls gefördert.

Ja, förderfähig sind kommunikationsfähige Wallboxen und intelligente Ladekabel, die kommunikationsfähig sind (siehe dazu auch die Punkte 15 und 16). Dabei ist erforderlich, dass sowohl die Wallboxen als auch die Ladekabel über Kommunikationsschnittstellen oder -standards wie OCPP oder Modbus verfügen.

Eine kommunikationsfähige Wallbox ist eine fest installierte Ladestation, die direkt mit dem Stromnetz verbunden ist (ohne Zwischenschaltung eines Steckers). Kommunikationsfähige intelligente Ladekabel und tragbare kommunikationsfähige Wallboxen hingegen werden mittels eines Steckers mit dem Stromnetz verbunden. Für die Installationskosten dieser Geräte ist eine Förderung nicht vorgesehen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, OCPP-fähige Wallboxen in Mehrparteienhäusern als Einzelinstallationen sowie OCPP-fähige Wallboxen als Bestandteil einer Gemeinschaftslösung zu fördern. Bei Gemeinschaftsanlagen ist dies jedoch nur in Verbindung mit einer Master-Wallbox oder einem Backend-System möglich (siehe dazu Punkt 9).

Die Installation der Wallbox muss zwingend durch einen zugelassenen Elektrofachbetrieb erfolgen. Um die Qualität der Stromversorgung zu gewährleisten, ist es notwendig, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Nennleistung von ≥ 3,6 kVA beim zuständigen Stromnetzbetreiber anzumelden. Des Weiteren sind jegliche zusätzlichen Anforderungen des Stromnetzbetreibers zu erfüllen.

Ein Lastmanagement ist eine Methode zur Steuerung der Leistungsabgabe von Elektroautoladestationen. Es ist erforderlich, dass die Ladestationen über die Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus in ein Lastmanagementsystem integrierbar sind.

  • OCPP (Open Charge Point Protocol) definiert einen Standard für die Kommunikation zwischen Ladestationen und einem zentralen Backendsystem.
  • Modbus ist ein Kommunikationsprotokoll, das eine herstellerunabhängige Einbindung von Ladestationen in Lastmanagementsysteme ermöglicht.

Dies bedeutet, dass die Anbindung der Ladestationen an ein Lastmanagementsystem über Modbus oder OCPP gewährleistet sein muss. Dabei ist wichtig, dass die Kommunikation auch zwischen verschiedenen Systemen funktioniert, ohne an spezifische Systemlösungen gebunden zu sein und ohne Beschränkung auf das Laden mit Photovoltaik-Überschuss. Die reine Möglichkeit zur Nachrüstung genügt hierbei nicht. Ziel dieser Anforderungen ist es, das Laden in einer Weise zu fördern, die das Stromnetz unterstützt und nicht belastet.

In einer Gemeinschaftsanlage werden mehrere kommunikationsfähige Ladestationen zu einem erweiterbaren Netzwerk verbunden. Eine solche Anlage muss über ein Lastmanagementsystem verfügen, um eine effiziente Energieverteilung zu gewährleisten (siehe dazu Punkt 8). Dies gilt auch für Anlagen, die anfangs nur einen Ladepunkt umfassen, aber so konzipiert sind, dass eine Erweiterung jederzeit möglich ist. Eine bloße Nachrüstoption für das Lastmanagement reicht nicht aus. So könnte eine Gemeinschaftsanlage in der ersten Ausbauphase aus einer Master-Wallbox bestehen, die bereits in ein Lastmanagementsystem integriert ist, beispielsweise über ein Backend-System. Alle zusätzlichen Wallboxen müssen problemlos und herstellerunabhängig über OCPP oder Modbus in das bestehende Lastmanagementsystem integrierbar sein.

Für den Förderantrag ist neben den üblichen Nachweisen für E-Ladeinfrastruktur eine Bestätigung des durchführenden Elektrofachbetriebes erforderlich, die die Installation einer erweiterbaren Gemeinschaftsanlage bestätigt. Bitte beachten Sie, dass gemietete Wallboxen von der Förderung ausgeschlossen sind.

Ja, dies ist möglich, sofern ein Gemeinschaftsparkplatz vorhanden ist, wie beispielsweise eine Tiefgarage bei einer Reihenhausanlage oder in einer Kleingartensiedlung. Darüber hinaus müssen die im Punkt 9 genannten Bedingungen erfüllt sein.

Für Wallboxen in Ein- oder Zweifamilienhäusern umfasst die Förderung:

  • Die kommunikationsfähige Wallbox (mit OCPP oder Modbus)
  • Installationskosten, die direkt mit der Wallbox in Verbindung stehen, wie z.B. Kosten für Elektroinstallationen, Grabungsarbeiten, Mauerdurchbrüche oder die Datenanbindung, sofern diese ausschließlich im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox anfallen.

Für Wallboxen in Mehrparteienhäusern, sei es als Einzel- oder Gemeinschaftsanlage, werden gefördert:

  • Die OCPP-fähige Wallbox (Master und Slave)
  • Installationskosten, die direkt die Wallbox oder die Basisinfrastruktur betreffen, wie Material und Montagekosten für Elektroinstallationen, Grabungsarbeiten oder Mauerdurchbrüche, sofern diese ausschließlich im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox anfallen.
  • Elektrische Verbindungen zwischen dem Stromzähler und der Master-Wallbox oder dem Backend, inklusive der notwendigen Datenleitungen, Kabeltrassen, Steigleitungen, Verrohrungen etc., die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox stehen.
  • Kosten für die Datenanbindung (wie Netzwerkverkabelung, Switch/Router, GSM-Repeater etc.), die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox stehen.
  • Komponenten für das Lastmanagement, die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox stehen.
  • Unterverteiler/Messverteiler mit den notwendigen elektrischen Einrichtungen (wie FI, LS, IT-Einheiten), die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox stehen.
  • Planungs- und Projektierungskosten bis zu 10 % der Gesamtkosten, die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox stehen.

Nicht förderfähig sind:

  • Eigenleistungen
  • Kostenfrei zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
  • Gebraucht erworbene Ladeinfrastruktur
  • Gemietete Wallboxen
  • Netzzutritts- und -zugangsgebühren
  • Kosten für Transformatoren
  • Finanzierungskosten
  • Kosten für stromerzeugende Anlagen
  • Neu errichtete Leitungen vom Netz bis zum Stromzähler
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten
  • Sämtliche Abgaben und Gebühren
  • Grundstücks- und Erschließungskosten
  • Steckdosen aller Art
  • Beleuchtung
  • Vorbereitungsarbeiten für den Anschluss von intelligenten Ladekabeln oder mobilen Wallboxen

Nein, für gemietete Wallboxen besteht keine Möglichkeit einer Förderung.

Ja, kommunikationsfähige Ladesäulen können ähnlich wie Wallboxen gefördert werden.

 
 
 
 

Ja, kommunikationsfähige mobile Ladeboxen können genauso wie intelligente Ladekabel eine Förderung erhalten.

Ein kommunikationsfähiges, intelligentes Ladekabel, das OCPP- oder Modbus-kompatibel ist, verfügt über eine integrierte Kontrolleinheit (ICCB) sowie über die Möglichkeit zum dreiphasigen Laden. Es enthält zudem einen Fehlerstromschutzmechanismus (AC und DC, einschließlich Typ B, Typ A-EV und Typ F) und eine Schutzeinrichtung gemäß der Norm IEC 62752.

Alle kommunikationsfähigen intelligenten Ladekabel, die wir anbieten, sind förderberechtigt. Solltest du dennoch Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, stehen wir dir jederzeit gerne zur Verfügung.

Nein, Fördermittel können nicht für Gebrauchtfahrzeuge in Anspruch genommen werden. Dies gilt ebenso für gebrauchte Ladekabel und Wallboxen; auch sie sind von der Förderung ausgeschlossen.

Ja, eine Förderung ist möglich, wenn das Fahrzeug lediglich vom Autohaus zugelassen wurde, die Erstzulassung nicht mehr als 15 Monate zurückliegt und das Fahrzeug nicht bereits im Rahmen des Aktionspakets für E-Mobilität des Bundes durch das Autohaus gefördert wurde.

Ja, auch diese Fahrzeuge können förderfähig sein, vorausgesetzt, die Rechnung enthält den erforderlichen Hinweis „E-Mobilitätsbonus“ und der Bonusanteil wurde vom Fachhandel gewährt.

Ja, ein Elektrofahrzeug, das bei einem ausländischen Händler gekauft und nach Österreich importiert wurde, kann förderfähig sein. Dies setzt voraus, dass die Rechnung den erforderlichen Vermerk „E-Mobilitätsbonus“ enthält und der entsprechende Bonus in der richtigen Höhe gewährt sowie ausdrücklich als „E-Mobilitätsbonus“ ausgewiesen wurde.

Für jeden Antrag kann ein Fahrzeug und/oder eine Einrichtung der Ladeinfrastruktur, sei es ein kommunikationsfähiges, intelligentes Ladekabel oder eine kommunikationsfähige Wallbox, zur Förderung angemeldet werden.

Ja, eine Person kann mehrere Förderanträge für verschiedene Fahrzeuge und/oder Ladeeinrichtungen einreichen.

1. Für den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gibt es drei Optionen:

  • Einreichung einer Kopie des Stromliefervertrags mit einem Energieversorger, der im neuesten Stromkennungsbericht der e-control in der Tabelle „Stromkennzeichnungen der evaluierten Lieferanten im Vergleich“ als „Grünstromanbieter“ ausgewiesen ist (Bekannte erneuerbare Energieträger = 100 %).
  • Einreichung des ausgefüllten und vom Energieversorger unterschriebenen Formulars „Bestätigung des Strombezugs aus erneuerbaren Energieträgern (EET)“. Das Formular ist zum Download verfügbar.
  • Einreichung einer Kopie des Ladeberechtigungsvertrags, falls das Laden vorwiegend an öffentlichen Ladestationen erfolgt, die ausschließlich mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energiequellen versorgt werden.

2. Bei der Nutzung von Strom aus einer eigenen Energieerzeugungsanlage (z.B. Photovoltaikanlage):

  • In diesem Fall muss ein geeigneter Nachweis erbracht werden, zum Beispiel eine Rechnung für die Anlage oder ein Ökostromzertifikat. Die Anlage sollte in der Lage sein, den Jahresstrombedarf des Elektrofahrzeugs zu decken.

Gemäß § 5 Absatz 1 des Ökostromgesetzes werden unter „Erneuerbaren Energieträgern“ alle nicht fossilen Energiequellen verstanden, dazu zählen Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfälle mit hohem biogenem Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas, einschließlich Materialien wie Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm. Auch Strom aus Großwasserkraftwerken oder importierter Strom aus solchen Anlagen zählt zu den erneuerbaren Energieträgern. Demnach wird Strom, der nicht aus fossilen Brennstoffen oder Kernenergie gewonnen wurde, als Strom aus erneuerbaren Energieträgern anerkannt.

Der Nachweis kann durch einen Vertrag über die Ladeberechtigung an einer öffentlich zugänglichen Ladestation erbracht werden. Dieser Vertrag sollte als gescanntes Dokument über die Online-Plattform beim Einreichen des Antrags hochgeladen werden.

Verträge mit den folgenden Anbietern werden derzeit als Nachweis anerkannt:

da emobil (Ladekarte), ELLA, e-mobility graz, Energie AG (Ladekarte), Energie Burgenland (Tanke E-Mobilitätskarte), Energie Baden-Württemberg (EnBW mobility+), Energie Graz (Ladekarte), Energie Steiermark (E-Mobilitätskarte), EVN (Strom-Tankkarte), Genol Vertriebssysteme GmbH (Genol+ Card), IKB e-mobil (Ladekarte), Kelag (Ladekarte), Land Kärnten (Lebensland), Linz AG (Will Laden), newmotion/Shell (Ladekarte), ÖAMTC (ePower), OMV (e-mobility card / Routex), Salzburg AG (E-Auto Ladekarte), smatrics, Stadtwerke Judenburg (e-mobilitätskarte), STW Stadtwerke Klagenfurt (STW-Karte), TIWAG (Ladekarte), VKW (Vlotte-Ladekarte), Wien Energie (Tanke).

Ja, der Einsatz eines Wechselkennzeichens ist gestattet.

Die Höhe der Förderungen entsprechen folgender Übersicht:

  • Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge: 3.000 Euro*
  • Elektro-Leichtfahrzeuge: 1.300 Euro
  • E-Motorrad L3e > 11 kW: 1.800 Euro1
  • E-Motorrad L3e ≤ 11 kW: 1.200 Euro1
  • E-Moped: 600 Euro1
  • Kommunikationsfähiges, intelligentes Ladekabel: 600 Euro
  • Kommunikationsfähige Wallbox in einem Ein-/Zweifamilienhaus: 600 Euro
  • Intelligente OCPP-fähige Wallbox in einem Mehrparteienhaus als Einzelanlage: 900 Euro
  • Intelligente OCPP-fähige Wallbox in einem Mehrparteienhaus als Teil einer Gemeinschaftsanlage: 1.800 Euro

*Diese Beträge gelten, sofern der E-Mobilitäts-Bonus durch den Fachhandel in der entsprechenden Höhe gewährt wurde (siehe auch Frage 30).

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss geleistet und ist auf maximal 50 % der Anschaffungskosten limitiert. Bei niedrigen Investitionskosten kann eine Anpassung der genannten Pauschalbeträge nach unten erfolgen.

Die Mindestbeträge des erforderlichen E-Mobilitätsbonus entsprechen folgender Aufstellung:

  • Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge: 2.000 Euro
  • E-Motorrad: 500 Euro
  • E-Moped: 350 Euro
  • E-Leichtfahrzeug: 0 Euro
  • Wallbox / intelligentes Ladekabel: 0 Euro

Die Förderung bei einer Batteriemiete ist gleich hoch.

Die Bundesförderung für „E-Mobilität für Private“ lässt sich nicht mit anderen Bundesförderungen kombinieren. Jedoch können zusätzlich Fördermittel der Bundesländer oder Gemeinden in Anspruch genommen werden.

Nein, für jedes Fahrzeug bzw. jede Ladeinfrastruktur kann lediglich ein Förderantrag im Rahmen eines Bundesförderprogramms (privat oder betrieblich) eingereicht werden. Die relevante Förderaktion für Dein Fahrzeug richtet sich nach der auf der Rechnung angegebenen Empfängerin bzw. dem Empfänger. Weitere Informationen hierzu findest Du auch in Frage 2.

Bei der Förderaktion für E-Mobilität, die sich an Privatpersonen richtet, ist die Einreichung von Anträgen ausschließlich Privatpersonen vorbehalten.

Kommunikationsfähige Wallboxen und intelligente Ladekabel, die über Kommunikationsschnittstellen wie OCPP oder Modbus verfügen, sind förderberechtigt. Wallboxen, die fest und direkt mit dem Stromnetz verbunden sind, fallen unter diese Förderkategorie, während für die Installationskosten von tragbaren, kommunikationsfähigen Wallboxen und intelligenten Ladekabeln, die über einen Stecker angeschlossen werden, keine Fördermittel bereitgestellt werden.

Es besteht zudem die Möglichkeit, OCPP-kompatible Wallboxen sowohl in Einzelanlagen als auch als Teil einer Gemeinschaftsanlage in Mehrfamilienhäusern zu fördern. Bei Letzteren ist dies allerdings an die Bedingung geknüpft, dass eine Master-Wallbox oder ein Backend-System integriert ist.

Die Montage der Wallbox muss unbedingt von einem zertifizierten Elektrofachbetrieb durchgeführt werden. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, müssen Ladeeinrichtungen mit einer Leistung von mindestens 3,6 kVA beim lokalen Stromnetzbetreiber angemeldet werden, wobei alle weiteren spezifischen Anforderungen des Netzbetreibers zu beachten sind.

Antragstellung erfolgt:

  • Nach dem Kauf, der Bezahlung und der Zulassung des Fahrzeugs bzw. nach der Lieferung und gegebenenfalls der Installation der Ladeinfrastruktur.
  • Innerhalb von maximal neun Monaten nach dem Datum der Rechnungslegung.

Lastmanagement bezeichnet die Regelung der Energieverteilung an Ladestationen für Elektroautos, wofür eine Integration der Ladepunkte in ein Lastmanagementsystem über die Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus erforderlich ist.

OCPP (Open Charge Point Protocol) legt dabei einen Kommunikationsstandard zwischen Ladestationen und einem zentralen Backendsystem fest, während Modbus als Kommunikationsprotokoll die markenunabhängige Integration von Ladestationen in Lastmanagementsysteme ermöglicht.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass Ladestationen mittels Modbus oder OCPP an ein Lastmanagementsystem angebunden werden müssen. Entscheidend ist, dass die Kommunikation systemübergreifend funktioniert und nicht auf spezielle Systemlösungen oder das Laden ausschließlich mit Überschussstrom aus Photovoltaikanlagen beschränkt ist. Eine nachträgliche Aufrüstbarkeit allein ist nicht ausreichend. Das Ziel dieser Vorgaben ist es, eine Ladestrategie zu unterstützen, die das Stromnetz schont und effizient gestaltet.

Innerhalb einer Gemeinschaftsanlage werden diverse kommunikationsfähige Ladestationen zu einem ausbaufähigen Netz verbunden. Solch eine Anlage erfordert ein Lastmanagementsystem für die optimale Verteilung der Energie. Dies trifft ebenso auf Anlagen zu, die zunächst nur über einen Ladeanschluss verfügen, jedoch mit der Option einer späteren Erweiterung konzipiert sind. Eine reine Aufrüstmöglichkeit für das Lastmanagement ist nicht hinreichend. Beispielsweise könnte eine Gemeinschaftsanlage in der Erstphase lediglich aus einer Master-Wallbox bestehen, die schon in ein Lastmanagementsystem, möglicherweise über ein Backend-System, eingebunden ist. Jegliche weiteren Wallboxen sollten sich problemlos und unabhängig vom Hersteller in das vorhandene Lastmanagementsystem über OCPP oder Modbus integrieren lassen.

Für die Einreichung eines Förderantrags ist neben den standardmäßigen Belegen für E-Ladeinfrastruktur eine Bestätigung durch den ausführenden Elektrofachbetrieb notwendig, die die Errichtung einer erweiterbaren Gemeinschaftsanlage bestätigt. Beachte, dass gemietete Wallboxen nicht förderfähig sind.

Ja, eine Förderung kann auch für Gemeinschaftsanlagen außerhalb von Mehrfamilienhäusern erfolgen, sofern ein Gemeinschaftsparkplatz, wie zum Beispiel eine Tiefgarage einer Reihenhaussiedlung oder ein Parkplatz einer Kleingartenanlage, vorhanden ist. Zudem müssen die in Abschnitt 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein.

Im Rahmen der Förderung für Wallboxen in Ein- oder Zweifamilienhäusern werden berücksichtigt:

  • Die kommunikationsfähige Wallbox, kompatibel mit OCPP oder Modbus.
  • Installationskosten, die unmittelbar mit der Wallbox zusammenhängen, wie beispielsweise Ausgaben für Elektroinstallationen, Erdarbeiten, Durchbrüche oder die Anbindung an das Datennetz, vorausgesetzt, diese stehen in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox.

Bei Wallboxen in Mehrparteienhäusern, egal ob als Einzel- oder Gemeinschaftsanlage, umfasst die Förderung:

  • Die OCPP-kompatible Wallbox (Master und Slave).
  • Installationskosten, die die Wallbox oder die Grundinfrastruktur betreffen, wie Material- und Montagekosten für Elektroinstallationen, Erdarbeiten oder Durchbrüche, sofern diese ausschließlich mit der förderfähigen Wallbox in Verbindung stehen.
  • Elektrische Anbindungen zwischen dem Stromzähler und der Master-Wallbox oder dem Backend, inklusive erforderlicher Datenleitungen, Kabelkanäle, Steigleitungen, Verrohrungen usw., die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox stehen.
  • Kosten für die Datenanbindung (z.B. Netzwerkverkabelung, Switch/Router, GSM-Repeater usw.), die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox anfallen.
  • Komponenten für das Lastmanagement, die in Bezug auf die förderfähige Wallbox stehen.
  • Unterverteiler/Messverteiler inklusive notwendiger elektrischer Komponenten (wie FI-Schalter, Leitungsschutzschalter, IT-Einheiten), die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox stehen.
  • Planungs- und Projektierungskosten bis zu einem Maximum von 10 % der Gesamtkosten, die in Bezug auf die förderfähige Wallbox anfallen.

Nicht förderfähig sind:

  • Eigenleistungen.
  • Kostenfrei bereitgestellte Ladeinfrastruktur.
  • Gebraucht erworbene Ladeinfrastruktur.
  • Gemietete Wallboxen.
  • Netzzutritts- und -zugangsgebühren.
  • Kosten für Transformatoren.
  • Finanzierungskosten.
  • Ausgaben für stromerzeugende Anlagen.
  • Neu errichtete Leitungen vom Netz bis zum Stromzähler.
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten.
  • Jegliche Abgaben und Gebühren.
  • Grundstücks- und Erschließungskosten.
  • Steckdosen aller Art.
  • Beleuchtung.
  • Vorbereitungsarbeiten für den Anschluss von intelligenten Ladekabeln oder mobilen Wallboxen.

Nein, eine Förderung für gemietete Wallboxen ist nicht vorgesehen.

Ja, kommunikationsfähige Ladesäulen sind förderfähig und werden ähnlich wie Wallboxen behandelt.

Ja, kommunikationsfähige mobile Ladeboxen können ebenso wie intelligente Ladekabel gefördert werden.

Ein kommunikationsfähiges, intelligentes Ladekabel, das mit den Standards OCPP oder Modbus kompatibel ist, besitzt eine eingebaute Kontrolleinheit (ICCB) und ermöglicht das Laden mit Drehstrom. Außerdem ist es mit einem Fehlerstromschutz (für Wechsel- und Gleichstrom, inklusive Typ B, Typ A-EV und Typ F) ausgestattet und entspricht der Schutznorm IEC 62752.

Alle von uns angebotenen kommunikationsfähigen, intelligenten Ladekabel qualifizieren sich für eine Förderung. Falls du weitere Fragen hast oder zusätzliche Informationen benötigst, sind wir jederzeit gerne für dich da.

Das Rechnungsdatum darf bei der Antragstellung nicht älter als 9 Monate zurückliegen. Wenn beispielsweise die Registrierung am 01.03.2024 erfolgt, ist der Link bis zum 08.11.2024 gültig. Wurde das Fahrzeug allerdings bereits am 12.10.2023 erworben (Rechnungsdatum 12.10.2023), muss die Antragstellung bis spätestens 12.07.2024 durchgeführt werden.

Die Antragstellung ist möglich:

  • Nach dem Erwerb, der Bezahlung und der Zulassung des Fahrzeugs oder nach der Lieferung und eventuellen Installation der Ladeinfrastruktur.
  • Bis spätestens neun Monate nach dem Rechnungsdatum.

Für die Registrierung benötigte Angaben und Unterlagen:

  • Persönliche Informationen: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
  • Auswahl des Fördergegenstands: Elektro-PKW, Ladeinfrastruktur oder beides.

Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung:

  • Ausgefülltes und signiertes Formular „Förderungsabrechnung“.
  • Bei einem Elektrofahrzeug: Rechnung mit ausgewiesenem „E-Mobilitätsbonus“ und dem entsprechend abgezogenen Anteil des Fachhandels. Der Abzug muss klar als „E-Mobilitätsbonus“ gekennzeichnet sein.
  • Im Falle einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag mit Hinweis auf den „E-Mobilitätsbonus“ sowie Beleg einer Anzahlung in Höhe der Förderung. Bei einer Wallbox oder einem intelligenten Ladekabel muss die Anzahlung entsprechend angepasst sein.
  • Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs in der langen Version mit technischen Details.
  • Nachweis über den Betrieb mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energien.
  • Für eine Wallbox in einem Ein- oder Zweifamilienhaus: Rechnung über Lieferung und Installation, ausgestellt auf den Antragsteller.
  • Für eine Wallbox in einem Mehrparteienhaus als Einzelanlage: Rechnung über Lieferung und Installation, ausgestellt auf den Antragsteller, und Nachweis über das Mehrparteienhaus (z.B. Grundbuchauszug). Ist die Rechnung nicht auf den Antragsteller ausgestellt, wird ein Beleg über die Kostenübernahme benötigt.
  • Für eine Wallbox in einem Mehrparteienhaus als Gemeinschaftsanlage: Rechnung des Elektrofachbetriebs über die Installation einer erweiterbaren Anlage, ausgestellt auf den Antragsteller, und Nachweis über das Mehrparteienhaus. Falls die Rechnung nicht auf den Antragsteller ausgestellt ist, wird zusätzlich ein Beleg über die Kostenübernahme und die Bestätigung des Elektrofachbetriebs benötigt.
  • Für ein kommunikationsfähiges, intelligentes Ladekabel: Rechnung mit genauer Produktbezeichnung.

Alle Dokumente und Nachweise sind als Scans über die Online-Plattform hochzuladen.

Nach erfolgreicher Prüfung des vollständigen Förderantrags und der darauf folgenden Zustimmung durch das Präsidium des Klima- und Energiefonds wird ein Schreiben zur Auszahlung versendet. Dieses Dokument enthält Angaben zum Zeitpunkt, zu dem die Fördergelder überwiesen werden.

Bei der Förderaktion für E-Mobilität für Privatpersonen, ist die Einreichung von Anträgen ausschließlich Privatpersonen vorbehalten.

Ein Förderantrag im Rahmen dieser Aktion kann nur gestellt werden, wenn die Rechnung auf den Namen einer Privatperson ausgestellt ist.

Ja, förderberechtigt sind kommunikationsfähige Wallboxen sowie intelligente Ladekabel, die über Kommunikationsstandards wie OCPP oder Modbus verfügen, wie in den Abschnitten 15 und 16 näher beschrieben. Wallboxen müssen fest installiert und direkt mit dem Stromnetz verbunden sein. Mobile Wallboxen und intelligente Ladekabel, die über einen Stecker angeschlossen werden, fallen ebenfalls unter die Förderkriterien, wobei Installationskosten nicht gefördert werden.

Es gibt zudem die Möglichkeit, OCPP-kompatible Wallboxen in Mehrfamilienhäusern entweder als einzelne Installationen oder als Teil einer Gemeinschaftsanlage zu fördern. In letzterem Fall ist die Förderung an die Bedingung geknüpft, dass eine Master-Wallbox oder ein Backend-System integriert ist, wie in Punkt 9 erläutert.

Die Montage der Wallbox muss durch einen qualifizierten Elektrofachbetrieb erfolgen. Zudem ist es erforderlich, Ladestationen mit einer Leistung von mindestens 3,6 kVA beim Stromnetzbetreiber anzumelden und alle weiteren spezifischen Anforderungen des Netzbetreibers zu erfüllen.

Lastmanagement bezeichnet das Verfahren zur Regulierung der Energieverteilung an Elektrofahrzeug-Ladestationen, wofür eine Integration der Stationen in ein Lastmanagementsystem über die Standards OCPP oder Modbus notwendig ist.

  • OCPP (Open Charge Point Protocol) legt einen Kommunikationsstandard zwischen Ladestationen und einem zentralen Steuersystem fest.
  • Modbus ermöglicht als Kommunikationsprotokoll die markenunabhängige Anbindung von Ladestationen an Lastmanagementsysteme.

Die Einbindung der Ladestationen in ein Lastmanagementsystem muss daher über Modbus oder OCPP erfolgen, wobei die Kompatibilität der Kommunikation über unterschiedliche Systeme hinweg gewährleistet sein muss, ohne auf spezifische Lösungen oder ausschließlich auf das Laden mit Überschuss aus Photovoltaikanlagen beschränkt zu sein. Eine bloße Nachrüstmöglichkeit ist nicht ausreichend. Ziel ist es, ein Ladenetzwerk zu fördern, das das Stromnetz entlastet und effizient unterstützt.

In einer Gemeinschaftsanlage werden verschiedene kommunikationsfähige Ladestationen zu einem ausbaufähigen System vernetzt. Solch eine Anlage benötigt ein Lastmanagementsystem, um die Energieverteilung effizient zu steuern, wie in Frage 4 erläutert. Dies gilt auch für Anlagen, die zunächst nur über einen Ladepunkt verfügen, jedoch so gestaltet sind, dass sie erweitert werden können. Eine einfache Nachrüstmöglichkeit für das Lastmanagement ist nicht ausreichend. In der Anfangsphase könnte eine Gemeinschaftsanlage beispielsweise aus einer Master-Wallbox bestehen, die schon in ein Lastmanagementsystem eingebunden ist, möglicherweise über ein Backend-System. Jede zusätzliche Wallbox muss problemlos und unabhängig vom Hersteller in das vorhandene Lastmanagementsystem über OCPP oder Modbus integriert werden können.

Für die Förderung ist neben den Standardnachweisen für E-Ladeinfrastruktur auch eine Bestätigung des ausführenden Elektrofachbetriebs notwendig, die die Installation einer erweiterbaren Gemeinschaftsanlage belegt. Beachte, dass gemietete Wallboxen nicht förderfähig sind.

Ja, eine Förderung kann auch dann erfolgen, wenn die Gemeinschaftsanlage nicht in einem Mehrparteienhaus, sondern an einem gemeinschaftlich genutzten Parkplatz errichtet wird, etwa in der Tiefgarage einer Reihenhausanlage oder einer Kleingartensiedlung. Voraussetzung ist, dass die in Frage 5 festgelegten Kriterien erfüllt sind.

Im Rahmen der Förderung für Wallboxen in Ein- oder Zweifamilienhäusern werden abgedeckt:

  • Die kommunikationsfähige Wallbox, kompatibel mit OCPP oder Modbus.
  • Installationskosten, die direkt mit der Wallbox zusammenhängen, wie zum Beispiel Kosten für Elektroinstallationen, Grabungsarbeiten, Mauerdurchbrüche oder die Datenanbindung, sofern diese ausschließlich im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox entstehen.

Bei Wallboxen in Mehrparteienhäusern, egal ob als Einzel- oder Gemeinschaftsanlage, werden gefördert:

  • Die OCPP-konforme Wallbox (Master und Slave).
  • Installationskosten, die direkt die Wallbox oder die Basisinfrastruktur betreffen, wie Material- und Montagekosten für Elektroinstallationen, Grabungsarbeiten oder Mauerdurchbrüche, sofern diese ausschließlich mit der förderfähigen Wallbox in Verbindung stehen.
  • Elektrische Verbindungen zwischen dem Stromzähler und der Master-Wallbox oder dem Backend, inklusive der notwendigen Datenleitungen, Kabeltrassen, Steigleitungen, Verrohrungen etc., die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox stehen.
  • Kosten für die Datenanbindung (wie Netzwerkverkabelung, Switch/Router, GSM-Repeater etc.), die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox entstehen.
  • Komponenten für das Lastmanagement, die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox stehen.
  • Unterverteiler/Messverteiler mit den notwendigen elektrischen Einrichtungen (wie FI, LS, IT-Einheiten), die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox stehen.
  • Planungs- und Projektierungskosten bis zu 10 % der Gesamtkosten, die im Zusammenhang mit der förderfähigen Wallbox entstehen.

Nicht förderfähig sind:

  • Eigenleistungen.
  • Kostenfrei zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur.
  • Gebraucht erworbene Ladeinfrastruktur.
  • Gemietete Wallboxen.
  • Netzzutritts- und -zugangsgebühren.
  • Kosten für Transformatoren.
  • Finanzierungskosten.
  • Kosten für stromerzeugende Anlagen.
  • Neu errichtete Leitungen vom Netz bis zum Stromzähler.
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten.
  • Sämtliche Abgaben und Gebühren.
  • Grundstücks- und Erschließungskosten.
  • Steckdosen aller Art.
  • Beleuchtung.
  • Vorbereitungsarbeiten für den Anschluss von intelligenten Ladekabeln oder mobilen Wallboxen.

Nein, gemietete Wallboxen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Ja, kommunikationsfähige Ladesäulen sind förderfähig und werden ähnlich wie Wallboxen behandelt.

Ja, förderfähig sind auch kommunikationsfähige mobile Ladeboxen, ähnlich wie intelligente Ladekabel.

Ein kommunikationsfähiges, intelligentes Ladekabel, kompatibel mit OCPP oder Modbus, besitzt eine integrierte Kontrolleinheit (ICCB) und ermöglicht das dreiphasige Laden. Es verfügt außerdem über einen Fehlerstromschutz für Wechsel- und Gleichstrom, einschließlich der Typen B, A-EV und F, und entspricht der Schutznorm IEC 62752.

Alle von uns angebotenen kommunikationsfähigen, intelligenten Ladekabel qualifizieren sich für eine Förderung. Falls du weitere Fragen hast oder zusätzliche Informationen benötigst, sind wir jederzeit gerne für dich da.

Nein, Fördermittel können nicht für gebrauchte Ladekabel und Wallboxen in Anspruch genommen werden. Diese sind von der Förderung ausgeschlossen.

Für die Registrierung sind folgende Informationen und Dokumente notwendig:

  • Persönliche Daten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
  • Auswahl des Förderobjekts: Elektrofahrzeug, Ladeinfrastruktur oder beides.

Für die Antragstellung erforderlich sind:

  • Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene „Förderungsabrechnungs“-Formular.
  • Bei Elektrofahrzeugen: Eine Rechnung, die den „E-Mobilitätsbonus“ ausweist und den entsprechenden Anteil des Fachhandels abzieht. Dieser Abzug muss ausdrücklich als „E-Mobilitätsbonus“ bezeichnet werden.
  • Bei Leasingfinanzierung: Ein Leasingvertrag mit dem Vermerk „E-Mobilitätsbonus“ sowie ein Beleg über eine Anzahlung in Höhe der Förderung. Bei einer Wallbox oder einem intelligenten Ladekabel muss die Anzahlung dementsprechend höher sein.
  • Die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs in der ausführlichen Version mit allen technischen Daten.
  • Ein Nachweis über die Nutzung von 100 % erneuerbaren Energien für den Betrieb.
  • Für eine Wallbox in einem Ein- oder Zweifamilienhaus: Eine Rechnung über Lieferung und Installation, die auf den Antragsteller ausgestellt ist.
  • Für eine Wallbox in einem Mehrparteienhaus als Einzelinstallation: Eine Rechnung über Lieferung und Installation, die auf den Antragsteller ausgestellt ist, sowie ein Nachweis, dass es sich um ein Mehrparteienhaus handelt (z.B. ein Grundbuchauszug). Wenn die Rechnung nicht auf den Antragsteller ausgestellt ist, ist ein Nachweis über die Kostenübernahme erforderlich.
  • Für eine Wallbox in einem Mehrparteienhaus als Teil einer Gemeinschaftsanlage: Eine Rechnung des ausführenden Elektrofachbetriebs über die Installation einer erweiterbaren Anlage, die auf den Antragsteller ausgestellt ist, sowie ein Nachweis, dass es sich um ein Mehrparteienhaus handelt. Falls die Rechnung nicht auf den Antragsteller ausgestellt ist, wird zusätzlich ein Beleg über die Kostenübernahme und eine Bestätigung des Elektrofachbetriebs über die Installation benötigt.
  • Für ein kommunikationsfähiges, intelligentes Ladekabel: Eine Rechnung des Ladekabels mit exakter Produktbezeichnung.

Alle notwendigen Dokumente und Nachweise müssen als Scans über die Online-Plattform eingereicht werden.

Nach der positiven Begutachtung des vollständig eingereichten Förderantrags und der anschließenden Genehmigung durch das Präsidium des Klima- und Energiefonds wird ein Auszahlungsschreiben verschickt. In diesem Schreiben werden die Details zum Zeitpunkt der Überweisung der Fördermittel mitgeteilt.

Quelle: www.umweltfoerderung.at Stand: 04.03.2024