FAQ zur Förderaktion E-Mobilität für Gewerbekunden 2024
Hier findest du die häufigsten Fragen & Antworten zur Förderaktion E-PKW für soziale Einrichtungen, E-Taxis, E-Carsharing und Fahrschulen, Förderaktion Elektro-Kleinbusse und leichte Elektro-Nutzfahrzeuge, Förderaktion E-Ladeinfrastruktur, Förderaktion Elektro-Leichtfahrzeuge, Elektro-Mopeds & Elektro-Motorräder in Österreich 2024 - einfach & schnell erklärt!

Fördermittel stehen allen Unternehmen sowie anderen gewerblich aktiven Organisationen zur Verfügung. Ebenso sind öffentliche Körperschaften, Vereine und kirchliche Einrichtungen antragsberechtigt.

Ein Förderantrag kann nur gestellt werden, wenn die Rechnung auf einen Betrieb ausgestellt ist.

Nein, die Förderaktion „E-Mobilität für Betriebe“ ist nur für Fahrzeuge vorgesehen, die eine Zulassung in Österreich erhalten.

Nein, die Förderung „E-Mobilität für Betriebe“ ist ausschließlich für Ladeinfrastrukturen vorgesehen, die in Österreich installiert werden.

Die Förderung umfasst den Kauf neuer Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb in folgenden Fahrzeugklassen:

  • Elektro-PKW der Klassen N1 (bis zu 2 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) und M1 (BEV und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV)), speziell für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis.
  • E-Kleinbusse der Klasse M1, die für mindestens 7+1 Personen zugelassen sind und mehr als 2,0 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht haben, sowie E-Kleinbusse der Klasse M2.
  • Leichte E-Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,0 Tonnen und bis zu 3,5 Tonnen.
  • E-Leichtfahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e.
  • E-Mopeds (Klasse L1e) und E-Motorräder (Klasse L3e).

E-Stapler fallen nicht in den Bereich dieser Fördermaßnahme, können jedoch durch den ÖKO-IFB von Steuervorteilen profitieren.

Sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentlich zugängliche Ladestellen werden unterstützt. Gefördert wird der Aufbau von kommunikationsfähigen E-Ladestellen (Ladesäulen oder Wallboxen), die in ein Lastmanagementsystem integrierbar sind und ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Quellen betrieben werden. Jeder geförderte Ladepunkt muss individuell abgesichert sein. Detaillierte Informationen zum Lastmanagement sind unter Punkt 13 zu finden. Die Ladestationen müssen direkt mit dem Stromnetz verbunden sein, eine Anbindung über einen Stecker ist nicht erlaubt (siehe Punkt 10).

Öffentliche Ladestationen müssen laut BGBl. I Nr. 38/2018 zugänglich sein, was unter anderem bedeutet, dass die Bezahlung für die Nutzung und den Strombezug ohne einen Vertrag mit dem Betreiber der Ladestation möglich sein muss.

Weitere Informationen dazu sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010261

Mobile Wallboxen und Ladekabel sind im Rahmen der Förderaktion „E-Ladeinfrastruktur“ nicht förderfähig.

Öffentlich zugängliche Ladestationen sind im Ladestellenregister der E-Control anzumelden (Ladestellen.at). Zudem ist die Einhaltung der Barrierefreiheitsvorschriften gemäß der RVS-Richtlinie 03.07.21 erforderlich. Eine Bezahlmöglichkeit mittels Debit- oder Kreditkarte sowie NFC (Near Field Communication) muss gegeben sein. Alle Ladestellen müssen den Anforderungen der Verordnung 2023/1804 zur Entwicklung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) gerecht werden. Der Ad-hoc-Preis muss auf dem kWh-Preis des gelieferten Stroms basieren und transparent dargestellt werden. Zudem müssen alle Ladestellen digital vernetzt sein und die Möglichkeit zum intelligenten Laden bieten.

Eine mobile Wallbox ist eine Ladestation, die mittels eines Steckers, wie zum Beispiel eines CEE-Steckers, an das Stromnetz angeschlossen wird, anstatt fest installiert zu sein. Mobile Wallboxen fallen nicht in den Bereich der Förderaktion und sind daher von einer Förderung ausgeschlossen.

Zu den förderfähigen Kosten gehören:

  • Die Ladestelle selbst.
  • Installationskosten, die direkt mit der Ladestelle zusammenhängen, wie zum Beispiel Material- und Montagekosten für elektrische Leitungen zwischen dem Stromzähler des Netzbetreibers und der Ladestation sowie für Grabungsarbeiten.
  • Kosten für die bauliche Basisinfrastruktur, die für die Einrichtung notwendig ist, beispielsweise für eine übergeordnete intelligente Steuerung mehrerer Ladestellen.
  • Planungskosten, die bis zu einem Maximum von 10 % der gesamten Investitionskosten ohne Planungsaufwand betragen können.

Nicht förderungsfähige Kosten sind:

• Mobile Wallboxen
• Gemietete Wallboxen
• Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht
• Intelligente Ladekabel
• Kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
• Eigenleistungen
• Netzzutritts- und zugangsgebühren
• Kosten für Trafos
• Finanzierungskosten
• Kosten für stromproduzierende Anlagen
• Neu errichtete Zuleitungen
• Softwarelizenzen
• Steckdosen aller Art
• (Hinweis)Schilder
• Reparatur- und Instandhaltungskosten
• Allfällige Abgaben und Gebühren
• Grundstücks- und Aufschließungskosten
• Folierungen für die Ladestation
• Bodenmarkierungsarbeiten

Lastmanagement bezeichnet die Regelung der Energieversorgung an Ladestationen für Elektroautos. Um eine Ladestation in ein Lastmanagementsystem integrieren zu können, müssen die Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus erfüllt sein:

  • OCPP (Open Charge Point Protocol) ist ein Standard, der die Kommunikation zwischen einer Ladestation und einem zentralen Backendsystem festlegt.
  • Modbus ist ein Protokoll, das eine herstellerunabhängige Integration von Ladestationen in ein Lastmanagementsystem ermöglicht.

Die Einbindung der Ladestationen in ein Lastmanagementsystem über Modbus oder OCPP muss so erfolgen, dass eine Kommunikation auch zwischen verschiedenen Systemen möglich ist, ohne an spezielle Systeme gebunden zu sein und ohne auf das Laden ausschließlich mit Überschussstrom aus Photovoltaikanlagen beschränkt zu sein. Dies gilt auch für Anlagen, die zunächst nur einen Ladepunkt bieten, aber so konzipiert sind, dass sie erweitert werden können. Eine einfache Nachrüstbarkeit reicht nicht aus. Ziel ist es, ein Laden zu ermöglichen, das das Stromnetz unterstützt und nicht belastet.

Eine Liste förderfähiger Ladestationen findest Du hier: Förderbare Ladestellen

Nein, eine Förderung für gemietete Wallboxen ist nicht vorgesehen. Vermieter von Mietwallboxen können jedoch im Rahmen der Förderaktion „E-Ladeinfrastruktur für Betriebe“ eine Registrierung vornehmen und einen Antrag stellen.

Nein, gebrauchte Fahrzeuge und gebrauchte Ladestationen kommen nicht für eine Förderung in Frage.

Ja, eine Förderung ist möglich, wenn das Fahrzeug nur vom Fachhandel zugelassen wurde, die Erstzulassung nicht älter als 15 Monate ist und für das Fahrzeug noch keine Förderung im Rahmen des Bundesprogramms „E-Mobilität“ vom Fachhandel in Anspruch genommen wurde.

Ja, Fahrzeuge von freien Händlern können ebenfalls gefördert werden, vorausgesetzt, die Rechnung enthält den erforderlichen Hinweis „E-Mobilitätsbonus“ und der Bonusanteil wurde vom Fachhandel gewährt.

Nein, eine Förderung im Rahmen eines „Sale-and-Lease-Back“-Verfahrens ist nicht möglich. Die Förderung von Elektro-PKW ist als Unterstützung für Käufer beim Erwerb von Fahrzeugen gedacht. Bei einem „Sale-and-Lease-Back“ handelt es sich jedoch um eine Finanzierungsform für bereits im Besitz des Autohauses befindliche Fahrzeuge, ohne dass ein Eigentumswechsel im Sinne eines Ankaufs von einem Verkäufer an einen Käufer stattfindet, der zudem als Antragsteller fungieren müsste.

Nein, ein Verkauf eines Fahrzeugs an sich selbst oder an eine zum eigenen Betrieb gehörende Filiale ist nicht förderfähig. Die Förderung von E-PKW zielt darauf ab, Käuferinnen und Käufer beim Erwerb von Fahrzeugen finanziell zu unterstützen. Bei einer internen Übertragung innerhalb desselben Unternehmens kommt es lediglich zu einer buchhalterischen Umschichtung des Fahrzeugwertes ins betriebliche Anlagevermögen, ohne dass tatsächlicher Geldfluss oder ein Eigentumswechsel im Sinne eines Ankaufs von einem Verkäufer an einen externen Käufer, der zugleich als Antragsteller fungieren würde, stattfindet.

Ja, ein im Ausland erworbenes und nach Österreich importiertes Elektrofahrzeug kann gefördert werden, vorausgesetzt, es erfüllt die übrigen Fördervoraussetzungen. Dazu gehört, dass die Rechnung den benötigten Hinweis „E-Mobilitätsbonus“ enthält und der entsprechende Bonus in der vorgeschriebenen Höhe gewährt sowie explizit als „E-Mobilitätsbonus“ ausgewiesen wurde.

In einem Förderantrag können bis zu 10 Fahrzeuge zur Förderung angemeldet werden.

Ja, ein Betrieb hat die Möglichkeit, mehrere Anträge auf Förderung zu stellen.

Für den Nachweis der Nutzung von Strom aus 100 % erneuerbaren Energien beim Bezug gibt es drei Optionen: a.

  1. Einreichen einer Kopie des Stromliefervertrags mit einem Energieanbieter, der im aktuellen Stromkennungsbericht der e-control als „Grünstromanbieter“ mit 100 % erneuerbaren Energieträgern gelistet ist.
  2. Vorlage des ausgefüllten und vom Energieversorger unterzeichneten Formulars „Bestätigung des Strombezugs aus erneuerbaren Energieträgern (EET)“, das du HIER herunterladen kannst.
  3. Einreichen einer Kopie des Vertrags über die Ladeberechtigung, falls das Laden hauptsächlich an öffentlichen Ladestationen erfolgt, die ausschließlich mit Strom aus 100 % erneuerbaren Quellen gespeist werden.

b. Bei der Nutzung von Strom aus einer eigenen Erzeugungsanlage, wie zum Beispiel einer Photovoltaikanlage: Es muss ein passender Beleg (z.B. die Rechnung der Anlage oder ein Ökostrombescheid) vorgelegt werden, der zeigt, dass die Anlage den Jahresstrombedarf des Elektrofahrzeugs decken kann.

Gemäß § 5 Absatz 1 des Ökostromgesetzes werden unter „Erneuerbaren Energieträgern“ alle nicht fossilen Energiequellen verstanden, dazu zählen Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfälle mit hohem biogenem Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas, einschließlich Materialien wie Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm. Auch Strom aus Großwasserkraftwerken oder importierter Strom aus solchen Anlagen zählt zu den erneuerbaren Energieträgern. Demnach wird Strom, der nicht aus fossilen Brennstoffen oder Kernenergie gewonnen wurde, als Strom aus erneuerbaren Energieträgern anerkannt.

Bei einem Förderungsantrag für ein Fahrzeug kann der Nachweis durch die Übermittlung eines Vertrages für die Ladeberechtigung an einer öffentlich zugänglichen Ladestelle erfolgen. Das Vertrags-Dokument ist über die Online-Plattform im Zuge der Antragstellung hochzuladen. Betrifft der Förderungsantrag jedoch Ladeinfrastruktur, muss der Nachweis, für den der Ladeinfrastruktur zugeordneten Zählpunkt erbracht werden.

Aktuell werden Verträge mit folgenden Anbietern von öffentlichen Ladestellen anerkannt: da emobil (Ladekarte), ELLA, e-mobility graz, Energie AG (Ladekarte), Energie Burgenland (Tanke E-Mobilitätskarte), Energie Baden-Württemberg (EnBW mobility+), Energie Graz (Ladekarte), Energie Steiermark (E-Mobilitätskarte), EVN (Strom-Tankkarte), Genol Vertriebssysteme GmbH (Genol+ Card), IKB e-mobil (Ladekarte), Kelag (Ladekarte), Land Kärnten (Lebensland), Linz AG (Will Laden), ÖAMTC (ePower), OMV (e-mobility card / Routex), Salzburg AG (E-Auto Ladekarte), smatrics, Stadtwerke Judenburg (e-mobilitätskarte), STW Stadtwerke Klagenfurt (STW-Karte), TIWAG (Ladekarte), VKW (Vlotte-Ladekarte) und Wien Energie (Tanke).

E-PKW (BEV und Brennstoffzelle (FCEV)) für soziale
Einrichtungen, Fahrschulen und E-Carsharing sowie E-Taxis
1.000 Euro* / Fahrzeug
E-Leichtfahrzeug (L2e, L5e, L6e, L7e) 1.300 Euro / Fahrzeug
E-Kleinbus M1 > 2,0 t und ≤ 2,5 t (mind. 7+1 Personen) 4.000 Euro* / Fahrzeug
E-Kleinbus M1 > 2,5 t und ≤ 3,5 t (mind. 7+1 Personen) 8.000 Euro* / Fahrzeug
E-Kleinbus M2 18.000 Euro* / Fahrzeug
Leichtes E-Nutzfahrzeug N1 > 2,0 t und ≤ 2,5 t 4.000 Euro* / Fahrzeug
Leichtes E-Nutzfahrzeug N1 > 2,5 t und ≤ 3,5 t 8.000 Euro* / Fahrzeug
E-Motorrad L3e ≤ 11 kW (15 PS) 1.200 Euro* / Fahrzeug
E-Motorrad L3e > 11 kW (15 PS) 1.800 Euro* / Fahrzeug
E-Moped 600 Euro* / Fahrzeug
*Sofern der E-Mobilitäts-Bonus durch den Fachhandel in der entsprechenden Höhe gewährt wurde.

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und ist auf 30 % der Nettokosten für die Anschaffung beschränkt. Bei niedrigen Investitionskosten kann eine Anpassung der genannten Pauschalsummen nach unten erfolgen. Kosten für Sonderausstattungen, Auflastungen, Umbauten und Typisierungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Art der Ladeinfrastruktur öffentlich
zugänglich
Pauschalförderung netto in
Euro pro Ladepunkt
AC-Normalladepunkt 11 – <= 22 kW Ja 1.000
DC-Schnellladen < 100 kW Ja 9.000
Schnellladen >= 100 – < 300 kW Ja 18.000
Schnellladen >= 300 kW Ja 30.000
AC-Normalladepunkt <= 22 kW Nein 500
DC-Schnelladepunkt < 50 kW Nein 3.000
DC-Schnellladepunkt >= 50 kW < 100 kW Nein 7.500
DC-Schnellladepunkt >= 100 kW Nein 15.000

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der De-Minimis-Regelung und ist auf 30 % der Nettokosten der Anschaffung limitiert. Bei niedrigen Investitionssummen kann daher eine Anpassung der Pauschalbeträge nach unten erforderlich sein.

Beispiele:

  • Für die Errichtung der E-Ladeinfrastruktur fallen Gesamtkosten von 15.000 Euro netto an. Es werden zwei DC-Schnelllader unter 100 kW installiert, die öffentlich zugänglich sind. Die Pauschalförderung würde 9.000 Euro pro Ladestation betragen, ist aber auf 30 % der Nettogesamtkosten beschränkt, was zu einer Förderung von 4.500 Euro führt, da die Förderung auf 30 % der umweltrelevanten Nettokosten begrenzt ist.
  • Die Nettogesamtkosten für den Aufbau der E-Ladeinfrastruktur belaufen sich auf 150.000 Euro. Installiert werden zwei DC-Schnelllader unter 100 kW, die öffentlich zugänglich sind. Die Pauschalförderung liegt bei 9.000 Euro je Ladepunkt (insgesamt 18.000 Euro). 30 % der Nettogesamtkosten würden 45.000 Euro betragen. In diesem Fall wird die Pauschalförderung von 18.000 Euro gewährt.

Die Mindesthöhen des erforderlichen E-Mobilitätsbonus für Antragstellungen findest Du in der
nachstehenden Tabelle:
E-PKW (BEV und Brennstoffzelle (FCEV)) 1.000 Euro / Fahrzeug
Elektro-Leichtfahrzeug 0 Euro
E-Kleinbus 2.000 Euro / Fahrzeug
Leichtes E-Nutzfahrzeug 2.000 Euro / Fahrzeug
E-Motorrad 500 Euro / Fahrzeug
E-Moped 350 Euro / Fahrzeug

Die Bundesförderung „E-Mobilität für Betriebe“ lässt sich nicht mit anderen Bundesförderprogrammen kombinieren. Jedoch ist es möglich, zusätzlich Fördermittel von Bundesländern oder Gemeinden zu erhalten. Für weitere Informationen solltest Du dich direkt an die zuständige Landesregierung oder Deine Gemeindeverwaltung wenden.

Nein, für ein Fahrzeug kann nur ein Antrag im Rahmen eines Bundesförderprogramms, entweder für private oder für betriebliche Zwecke, gestellt werden. Welches Förderprogramm für das Fahrzeug infrage kommt, hängt von der Person oder der Einheit ab, auf die die Rechnung ausgestellt ist. Weitere Informationen dazu findest Du unter Frage 2.

Schritt 1 – Registrierung:

Du musst dich über die Online-Plattform registrieren. Achte darauf, dass du dich erst registrierst, wenn sicher ist, dass du deinen Antrag innerhalb der nächsten 36 Wochen stellen kannst und alle notwendigen Unterlagen bis dahin vorliegen. Es ist sinnvoll, einen Zeitpuffer einzuplanen. Also registriere dich erst, wenn du sicher bist, dass dein Elektrofahrzeug innerhalb der nächsten 36 Wochen geliefert, zugelassen und bezahlt wird. Mit der erfolgreichen Registrierung ist dein Förderbudget reserviert. Solltest du deinen Antrag nicht innerhalb dieser 36 Wochen stellen, verfällt deine Registrierung. Die Rechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein.

Schritt 2 – Antragstellung: Nachdem du dein Fahrzeug angeschafft, bezahlt und eventuell zugelassen hast bzw. deine Ladeinfrastruktur errichtet und bezahlt hast, kannst du deinen Antrag  über die Online-Plattform stellen. Dafür benötigst du alle erforderlichen Nachweise wie die Zulassungsbescheinigung und die Rechnungen. Stelle sicher, dass du deinen Antrag spätestens neun Monate nach Ausstellung der Rechnung und innerhalb von 36 Wochen nach deiner Registrierung einreichst.

Das Datum auf der Rechnung darf zum Zeitpunkt, an dem du den Antrag stellst, nicht älter als 9 Monate sein. Wenn du dich zum Beispiel am 01.03.2024 registrierst, bleibt dein Zugang zum Förderportal bis zum 08.11.2024 aktiv. Hast du dein Fahrzeug jedoch schon am 12.10.2023 gekauft (Datum der Rechnung), musst du deinen Antrag spätestens bis zum 12.07.2024 einreichen.

Für die Antragstellung gilt:

  • Der Antrag muss nach dem Kauf, der Bezahlung und gegebenenfalls der Zulassung des Fahrzeugs erfolgen.
  • Die Antragstellung muss spätestens neun Monate nach dem Datum der Rechnungslegung geschehen.

Das Datum auf den Rechnungen für die E-Ladestationen darf bei der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein. Maßgeblich ist dabei das Datum der letzten Rechnung, die sich auf das Projekt bezieht. Wenn zum Beispiel die Ladestation früher erworben wurde, kann die Rechnung für die Installation als Referenz für die Neun-Monats-Frist herangezogen werden.

Für die Registrierung brauchst du:

  • Rechtsform und Name, Postadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
  • Typ des Elektrofahrzeugs oder Art/Anzahl der Ladestellen.

Für die Antragstellung benötigst du:

  • Das unterschriebene Formular „Förderungsabrechnung“.
  • Die Rechnung(en) für die E-Ladestelle(n) oder für das Elektrofahrzeug, auf denen der „E-Mobilitätsbonus“ vermerkt ist und der Bonusanteil des Fachhandels korrekt abgezogen wurde. Der Abzug muss als „E-Mobilitätsbonus“ gekennzeichnet sein (nicht als Rabatt oder Ähnliches).
  • Bei einer Leasingfinanzierung den Leasingvertrag, bei Elektrofahrzeugen inklusive des Hinweises auf den „E-Mobilitätsbonus“. Hier ist ein Nachweis über eine Anzahlung in Höhe der Förderung erforderlich.
  • Bei den Förderaktionen „E-PKW“, „Elektro-Leichtfahrzeuge, Elektro-Mopeds & Elektro-Motorräder“ sowie „Elektro-Kleinbusse und leichte Elektro-Nutzfahrzeuge“ die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs (gelber Zulassungsschein mit technischen Daten).
  • Einen Nachweis über den Bezug von Strom aus 100 % erneuerbaren Energien (EET).
  • Zusätzlich für Ladeinfrastruktur: Abnahmeprotokoll und Fotos.

Lade alle Dokumente und Nachweise als Scans über die Online-Plattform hoch.

Nein, eine Förderung setzt voraus, dass der Fachhandel den E-Mobilitätsbonus in der notwendigen Höhe gewährt und dieser auch explizit auf der Rechnung ausgewiesen ist. Eine Ausnahme bilden die Förderungen für vierrädrige E-Leichtfahrzeuge und E-Ladestationen. Bei den Zulassungsklassen L2e, L5e, L6e und L7e ist die Gewährung eines E-Mobilitätsbonus durch den Fachhandel nicht erforderlich.

Die benötigten Dokumente können in den Dateiformaten .pdf, .tif oder .jpg über die Online-Plattform hochgeladen werden, wobei jede Datei nicht größer als 5 MB sein darf. Falls kein Scanner verfügbar ist, kannst du die Unterlagen auch mit einer Kamera oder einem Smartphone fotografieren und hochladen.

Nach erfolgreicher Überprüfung des vollständig eingereichten Förderantrags und der Genehmigung durch das Präsidium des Klima- und Energiefonds wird ein Schreiben zur Auszahlung zugeschickt. In diesem Brief findest du Informationen zu den nächsten Schritten, zu deinen Pflichten als Antragsteller sowie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel.

Das Fahrzeug oder die Ladeinfrastruktur muss mindestens vier Jahre lang in Betrieb sein und ausschließlich mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Anforderung wird von der Abwicklungsstelle in Stichproben überprüft. Falls das Fahrzeug innerhalb dieser vierjährigen Frist außer Betrieb genommen wird, beispielsweise durch einen Totalschaden nach einem Unfall, muss dies der KPC schriftlich mitgeteilt werden.

Alle Änderungen, die das geförderte Fahrzeug oder die geförderte Ladeinfrastruktur betreffen, müssen der Abwicklungsstelle per E-Mail an e-mobilitaet@kommunalkredit.at mit Angabe der Antragsnummer gemeldet werden. Ob eine anteilige Rückzahlung der Fördermittel erfolgen muss, entscheidet der Fördergeber je nach Einzelfall.

Fördermittel sind für alle Unternehmen und gewerblich tätigen Organisationen zugänglich. Auch öffentliche Einrichtungen, Vereine und kirchliche Institutionen können einen Antrag stellen.

Es werden sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentliche Ladestationen gefördert. Unterstützt wird der Bau von kommunikationsfähigen E-Ladepunkten, wie Ladesäulen und Wallboxen, die in ein Lastmanagement-System eingebunden werden können und ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Jeder geförderte Ladepunkt muss eine individuelle Absicherung haben. Die Ladestationen müssen direkt an das Stromnetz angeschlossen sein; ein Anschluss über einen Stecker ist nicht zulässig.

Öffentliche Ladestationen müssen gemäß BGBl. I Nr. 38/2018 frei zugänglich sein, was bedeutet, dass die Bezahlung für Nutzung und Strombezug ohne Vertragsbindung mit dem Betreiber möglich sein muss.

Mehr Informationen dazu kannst du unter folgendem Link finden: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010261

Mobile Wallboxen und Ladekabel sind in der Förderaktion „E-Ladeinfrastruktur“ nicht berücksichtigt.

Öffentlich zugängliche Ladestationen müssen im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert werden (Ladestellen.at). Außerdem müssen sie barrierefrei gemäß der RVS-Richtlinie 03.07.21 sein. Es muss möglich sein, mit Debit- oder Kreditkarte sowie NFC (Near Field Communication) zu bezahlen. Alle Ladepunkte müssen die Vorgaben der Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) erfüllen. Der Preis für das ad-hoc Laden muss auf dem kWh-Preis des bereitgestellten Stroms basieren und klar ersichtlich sein. Zudem ist es erforderlich, dass alle Ladestationen digital vernetzt sind und intelligentes Laden unterstützen.

Eine mobile Wallbox ist eine Ladestation, die durch einen Stecker, beispielsweise einen CEE-Stecker, mit dem Stromnetz verbunden wird, statt dauerhaft installiert zu sein. Solche mobilen Wallboxen sind von der Förderung ausgenommen und werden daher nicht im Rahmen von Förderprogrammen unterstützt.

Förderfähig sind folgende Kostenbestandteile:

  • Die Ladestation selbst.
  • Installationskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Ladestation stehen, wie beispielsweise Kosten für Material und Montage von elektrischen Leitungen zwischen dem Stromzähler des Netzbetreibers und der Ladestation sowie Grabungsarbeiten.
  • Kosten für die bauliche Basisinfrastruktur, die für die Installation erforderlich ist, etwa für eine übergeordnete intelligente Steuerung mehrerer Ladepunkte.
  • Planungskosten, die bis zu 10 % der gesamten Investitionskosten ohne Planung betragen dürfen.

Nicht förderungsfähige Kosten sind:

• Mobile Wallboxen
• Gemietete Wallboxen
• Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht
• Intelligente Ladekabel
• Kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
• Eigenleistungen
• Netzzutritts- und zugangsgebühren
• Kosten für Trafos
• Finanzierungskosten
• Kosten für stromproduzierende Anlagen
• Neu errichtete Zuleitungen
• Softwarelizenzen
• Steckdosen aller Art
• (Hinweis)Schilder
• Reparatur- und Instandhaltungskosten
• Allfällige Abgaben und Gebühren
• Grundstücks- und Aufschließungskosten
• Folierungen für die Ladestation
• Bodenmarkierungsarbeiten

Lastmanagement regelt die Energieverteilung an Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Für die Integration einer Ladestation in ein Lastmanagementsystem sind die Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus erforderlich:

  • OCPP (Open Charge Point Protocol) legt die Kommunikation zwischen Ladestation und zentralem Backendsystem fest.
  • Modbus ermöglicht eine herstellerunabhängige Einbindung von Ladestationen in Lastmanagementsysteme.

Die Integration der Ladestationen muss über Modbus oder OCPP erfolgen, sodass eine Kommunikation auch zwischen unterschiedlichen Systemen möglich ist, ohne an spezifische Systemlösungen gebunden zu sein. Dies ist auch für Anlagen wichtig, die zunächst nur einen Ladepunkt haben, aber so gestaltet sind, dass sie erweiterbar sind. Eine bloße Nachrüstbarkeit genügt nicht. Ziel ist es, ein Laden zu ermöglichen, das das Stromnetz unterstützt und nicht belastet.

Eine Liste förderfähiger Ladestationen findest Du hier: Förderbare Ladestellen

 

Nein, für gemietete Wallboxen besteht keine Möglichkeit einer Förderung. Allerdings haben Vermieter solcher Mietwallboxen die Option, sich im Rahmen der Förderaktion „E-Ladeinfrastruktur für Betriebe“ zu registrieren und einen Förderantrag zu stellen.

Nein, für gebrauchte Ladestationen besteht keine Möglichkeit einer Förderung.

Ja, es ist für einen Betrieb möglich, mehrere Förderanträge zu stellen.

Die Bundesförderung für E-Ladeinfrastruktur gestaltet sich wie folgt:

  • Für öffentlich zugängliche AC-Normalladepunkte (11 – <= 22 kW) beträgt die Pauschalförderung 1.000 Euro pro Ladepunkt.
  • DC-Schnellladepunkte unter 100 kW, die öffentlich zugänglich sind, werden mit 9.000 Euro pro Ladepunkt gefördert.
  • Für Schnellladepunkte mit einer Leistung von >= 100 bis < 300 kW, die öffentlich zugänglich sind, beträgt die Förderung 18.000 Euro pro Ladepunkt.
  • Schnellladepunkte mit einer Leistung von >= 300 kW und öffentlichem Zugang erhalten eine Förderung von 30.000 Euro pro Ladepunkt.
  • Nicht öffentlich zugängliche AC-Normalladepunkte bis 22 kW werden mit 500 Euro pro Ladepunkt gefördert.
  • DC-Schnellladepunkte unter 50 kW, die nicht öffentlich zugänglich sind, erhalten eine Förderung von 3.000 Euro.
  • Für DC-Schnellladepunkte zwischen 50 kW und unter 100 kW, die nicht öffentlich zugänglich sind, beträgt die Förderung 7.500 Euro pro Ladepunkt.
  • Nicht öffentlich zugängliche DC-Schnellladepunkte mit einer Leistung von >= 100 kW werden mit 15.000 Euro pro Ladepunkt gefördert.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der De-Minimis-Regelung gewährt und ist auf 30 % der Nettokosten der Anschaffung begrenzt. Bei niedrigen Investitionssummen kann daher eine Anpassung der Pauschalbeträge nach unten erforderlich sein.

Beispiele:

  • Wenn die Gesamtkosten für die Errichtung der E-Ladeinfrastruktur 15.000 Euro netto betragen und zwei DC-Schnelllader unter 100 kW, die öffentlich zugänglich sind, installiert werden, wäre die Pauschalförderung normalerweise 9.000 Euro pro Ladestation. Da die Förderung jedoch auf 30 % der Nettogesamtkosten begrenzt ist, ergibt sich eine Förderung von 4.500 Euro, da dies 30 % der umweltrelevanten Nettokosten entspricht.
  • Bei Nettogesamtkosten von 150.000 Euro für die Errichtung der E-Ladeinfrastruktur und der Installation von zwei öffentlich zugänglichen DC-Schnellladern unter 100 kW würde die Pauschalförderung normalerweise bei 9.000 Euro je Ladepunkt liegen (insgesamt 18.000 Euro). Da 30 % der Nettogesamtkosten 45.000 Euro betragen würden, wird in diesem Fall die Pauschalförderung von 18.000 Euro gewährt.

Die Bundesförderung „E-Mobilität für Betriebe“ kannst du nicht mit anderen Bundesförderungen kombinieren. Aber du hast die Möglichkeit, zusätzlich Gelder von deinem Bundesland oder deiner Gemeinde zu bekommen. Für mehr Infos wende dich am besten direkt an die Landesregierung oder deine Gemeinde.

Schritt 1 – Registrierung:

Melde dich zuerst auf der Online-Plattform an. Registriere dich jedoch nur, wenn du sicher bist, dass du deinen Förderantrag innerhalb der nächsten 36 Wochen einreichen kannst und alle erforderlichen Dokumente bis dahin verfügbar sein werden. Es empfiehlt sich, einen Sicherheitspuffer einzuplanen. Registriere dich also erst, wenn du sicher bist, dass dein Elektrofahrzeug in den nächsten 36 Wochen geliefert, zugelassen und bezahlt wird. Nach erfolgreicher Registrierung ist das Budget für deine Förderung reserviert. Wenn du den Antrag nicht innerhalb dieser 36 Wochen einreichst, verfällt deine Registrierung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Rechnung nicht älter als 9 Monate sein.

Schritt 2 – Antragstellung:

Sobald du dein Fahrzeug gekauft, bezahlt und möglicherweise zugelassen hast oder deine Ladeinfrastruktur installiert und bezahlt wurde, kannst du über die Online-Plattform deinen Antrag stellen. Du benötigst dafür alle nötigen Belege, wie die Zulassungsbescheinigung und die Rechnungen. Achte darauf, dass du deinen Antrag spätestens 9 Monate nach dem Rechnungsdatum und innerhalb von 36 Wochen nach deiner Registrierung stellst.

Das Ausstellungsdatum der Rechnungen für E-Ladestationen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal 9 Monate zurückliegen. Entscheidend ist das Datum der letzten Rechnung, die mit dem Projekt in Verbindung steht. Sollte die Ladestation bereits früher angeschafft worden sein, kann die Installationsrechnung als maßgeblicher Beleg für die Einhaltung der Neun-Monats-Frist dienen.

Zur Registrierung benötigst du folgende Informationen:

  • Rechtsform und Name deines Unternehmens, Postadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
  • Angaben zur Art und Anzahl der Ladestellen.

Für die Antragstellung musst du folgende Unterlagen bereithalten:

  • Das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Förderungsabrechnung“.
  • Rechnungen für die E-Ladestation(en), auf denen der „E-Mobilitätsbonus“ ausgewiesen und der entsprechende Anteil des Fachhandels korrekt abgezogen ist. Achte darauf, dass dieser Abzug klar als „E-Mobilitätsbonus“ (und nicht als Rabatt oder Ähnliches) deklariert ist.
  • Einen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern.
  • Ein Abnahmeprotokoll und Fotos der installierten Ladestation(en).

Vergiss nicht, alle Dokumente und Belege als Scans über die Online-Plattform hochzuladen.

Sobald dein Förderantrag vollständig eingereicht und vom Präsidium des Klima- und Energiefonds genehmigt wurde, erhältst du ein Schreiben, das die Auszahlung ankündigt. In diesem Schreiben werden dir die weiteren Schritte erklärt, deine Verpflichtungen als Antragsteller dargelegt und der Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem du mit der Überweisung der Fördermittel rechnen kannst.

Deine Ladeinfrastruktur sollte für mindestens vier Jahre in Betrieb bleiben und nur mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Bedingung wird von der Abwicklungsstelle stichprobenartig kontrolliert. Sollte die Ladeanlage während dieser Vierjahresfrist außer Betrieb gestellt werden, etwa wegen eines Totalschadens nach einem Unfall, ist dies der KPC in schriftlicher Form zu melden.

Quelle: www.umweltfoerderung.at Stand: 04.03.2024